Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Version vom Mai 2022

1 Gegenstand

Diese Regelung bildet die Grundlage für alle an die Carpathia AG, Winterthur, (nachfolgend „Carpathia“ genannt) erteilten Arbeiten, soweit im Einzelfall keine anderen, diese AGB wegbedingenden Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn diese von der Carpathia schriftlich akzeptiert worden sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil aller Einzelverträge zwischen der Carpathia und dem Kunden.

2 Auftrag

2.1 Verhältnis

Die Leistungen der Carpathia unterstehen dem Auftragsverhältnis gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht OR.

2.2 Entstehung des Auftrags

Ein Auftrag entsteht grundsätzlich schriftlich wobei hier auch die Kommunikation per E-Mail und andere geeignete und reproduzierbare Kommunikationsformen dienen können.

2.3 Erstgespräche

Erstgespräche dienen grundsätzlich der Abklärung einer möglichen Zusammenarbeit. Dauert ein solches Gespräch über eine Stunde oder liefert Carpathia der möglichen Auftraggeberin im Verlauf des Gesprächs Informationen, Hinweise oder Lösungsansätze bezüglich ihrer konkreten Problemstellung, so kann Carpathia den eine Stunde übersteigenden Vorbereitungs- und Gesprächsaufwand unabhängig von einer späteren Auftragserteilung als Beratungsleistung in Rechnung stellen.

Beratungsgespräche, die auf Initiative von bestehenden Kunden ausgehen, gelten grundsätzlich als verrechenbar.

3 Honorare und Spesen

Die Ansätze richten sich nach der jeweils geltenden Preisliste der Carpathia und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer in Schweizer Franken. Aufträge im Rahmen von Projekten werden gemäss schriftlichem Angebot abgerechnet.

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Verrechnung monatlich und ist innert 15 Tagen ohne Abzug zahlbar.

3.1 Reisezeit

Vorbehaltlich spezieller Vereinbarungen werden innerhalb der Stadt Winterthur keine Reisezeiten verrechnet.

Ausserhalb der Stadt Winterthur wird die Reisezeit zur Hälfte in Rechnung gestellt, wobei Carpathia über diese Zeit frei verfügen kann.

3.2 Reisekosten

Innerhalb der Stadt Winterthur werden keinerlei Kosten verrechnet.

Für Einsätze ausserhalb der Stadt Winterthur werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt. Unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels gilt der SBB-Tarif (1. Klasse, Halbtax).

Reisekosten ausserhalb der Schweiz werden der Auftraggeberin nach Aufwand belastet. Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung werden anhand der effektiv anfallenden Kosten verrechnet.

4 Haftung

Carpathia haftet für unmittelbaren Schaden, welcher auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen ist, sofern sie den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Jede weitergehende Haftung der Carpathia für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschaden aus Produktionsausfall, Datenverlust wie ebenso die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen.

Carpathia haftet nicht für den Schaden, der eine befugte Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.

Lieferfristen und Termine sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Plandaten ohne Fälligkeits oder Fixcharakter und werden von Carpathia nach Möglichkeit eingehalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

5 Kündigung

Den Vertragsparteien steht das Recht zu, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonates zu kündigen.

Erfolgt die Kündigung seitens des Auftragnehmers ohne wichtigen Grund, so sind alle geplanten Leistungen bis zum vorzeitigen Vertragsende zu erfüllen.

Erfolgt die Kündigung seitens des Auftraggebers ohne wichtigen Grund, so werden die bis zum vorzeitigen Vertragsende geplanten oder nach regulärem Verlauf anfallenden Aufwendungen verrechnet, auch wenn diese auf Wunsch des Auftraggebers nicht mehr erbracht werden, da die Ressourcen auf Seiten Auftragnehmer reserviert und andere Aufträge abgelehnt wurden.

6 Geheimhaltung, Datenschutz und Rückgabepflicht

Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nach Beendigung des vorliegenden Vertrages weiter.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie gemäss den Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung handeln. Carpathia verpflichtet sich, allenfalls einsehbare Kundendaten nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstleistung zu gebrauchen und angemessen gegen unbefugte externe oder interne Zugriffe zu schützen.

Die Partner sorgen durch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes.

Carpathia ist verpflichtet, alle ihr übergebenen Unterlagen und Kopien dieser Unterlagen bei Vertragsende unaufgefordert zurückzugeben.

7 Kommunikation

Carpathia ist berechtigt, im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten sowie bei der Angebotserstellung für Projekte anderer Kunden auf die von ihr realisierten Projekte für den Kunden hinzuweisen und diese, vorbehältlich der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden, zu dokumentieren. Insbesondere die Aufführung des Kunden als Referenz in eigenen und fremden On- und Offlinemedien.

8 Spezielle Auftragsverhältnisse

8.1 Referate und Schulungen

Die Abrechnung von Referaten und Schulungen erfolgt auf der Grundlage der nötigen Vorbereitungszeit und der gewünschten Präsenzdauer von Carpathia.

Ist eine Übernachtung am Veranstaltungsort für den Referenten vorgesehen oder aufgrund der Reiseplanung nötig, so hat diese im selben Hause zu erfolgen, in welchem die Veranstaltung stattfindet.

8.2 Personalvermittlung

Carpathia kann bei Bedarf geeignetes Personal für Kunden auf Mandats- oder Vorschlagsbasis finden. Hierzu finden die speziellen AGB der Carpathia Recruiting Anwendung.

9 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der übrigen Konditionen können von Carpathia jederzeit durchgeführt werden. Solche schriftlich festzuhaltenden Änderungen bedürfen zu deren Anwendbarkeit der Zustimmung des Kunden.

Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den AGB so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordener Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

10 Streiterledigung / Gerichtsstand

Auf die vorliegenden Regelungen ist schweizerisches Recht anwendbar. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Dazu bestimmen die Parteien ein Gremium, welches aus den beiden Geschäftsführern und den beiden Projektverantwortlichen besteht. Das Gremium hat sich an mindestens zwei Terminen (je einmal am Sitz der beiden Parteien) für eine gütliche Einigung einzusetzen.

Falls diese interne Streitbeilegung scheitert, ist ein unabhängiger Sachverständiger als Schiedsgutachter beizuziehen.

Falls keine Einigung zustande kommt, kann der ordentliche Richter am Sitz der beklagten Partei angerufen werden.